Allgemeine Geschäftsbedingungen Steilpass

1. Allgemeines

1.1 Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers unsere Dienstleistung vorbehaltlos erbringen.

1.2 Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

2.Vertragsschluss

2.1 Der Abschluss aller zur Durchführung dieses Vertrages notwendigen Verträge erfolgt im Namen und im Auftrag des Kunden. Steilpass wird hierdurch vom Kunden bevollmächtigt, alle Verträge, die zur Durchführung und Erfüllung des Vertrages notwendig oder zumindest zweckmäßig sind, im Namen des Kunden abzuschließen.

2.2 Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend. Die als „Kostenschätzung“, „Kostenrahmen“, „Kostenskizze“ oder „Grobkalkulation“ bezeichneten Angebote von Steilpass sind unverbindlich.

2.3 Der Vertrag kommt regelmäßig mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Steilpass zustande. Erteilte Aufträge gelten auch dann als angenommen, wenn Steilpass dem Angebot des Auftraggebers nicht innerhalb von 10 Werktagen schriftlich widerspricht.

2.4 Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und den von Ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, haftet Steilpass für die Richtigkeit und Geeignetheit dieser Unterlagen nicht. Es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

3. Vertragsinhalt und Dienstleistungsgegenstand

3.1 Steilpass wird den Auftraggeber betriebswirtschaftlich beraten. Zu den Beratertätigkeiten und Beratungsleistungen gehören die in der Anlage des Vertrages spezifizierten Aussagen und Vereinbarungen.

3.2 Die Durchführung und Ausgestaltung der Vertragsleistung (Veranstaltungen/Aktionen/Projekte/Beratungsleistungen) erfolgt auf Basis des vorliegenden Konzeptes. Wesentliche Veränderungen werden mit dem Kunden abgestimmt.

3.3 Steilpass ist berechtigt, sich zur Durchführung der Vertragsleistung sachverständiger Mitarbeiter zu bedienen. Die Auswahl der qualifizierten Mitarbeiter bleibt Steilpass vorbehalten. Steilpass ist es ferner gestattet, zur Auftragsdurchführung die Mitarbeit spezialisierter Kollegen und Freiberufler in Anspruch nehmen.

3.4 Steilpass ist in der Ausgestaltung der Vertragsleistung frei. Den Weisungen eines Dritten unterliegt Steilpass nicht.

3.5 Bei Nichterbringung der Vertragsleistung durch Steilpass oder deren Beauftragte infolge Krankheit oder höherer Gewalt entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag.

Steilpass wird die Hinderungsgründe dem Kunden unverzüglich per Fax oder E-mail anzeigen und auf Anforderung nachweisen.

3.6 Die Vertragspflichten von Steilpass ergeben sich vorrangig aus dem Leistungsverzeichnis. Steilpass übernimmt grundsätzlich die Beratung und Konzeption der Projekte sowie deren kaufmännische und organisatorische Umsetzung.

3.7 Steilpass wird nur als Dienstleister für den Auftraggeber tätig und unterstützt diesen bei der Durchführung seiner Projekte oder wird diesen betriebswirtschaftlich beraten, soweit nichts anderes vereinbart ist.

3.8 Für die rechtliche Zulässigkeit der Konzepte, Beratung und umgesetzten Aktionen haftet Steilpass nicht, es sei denn bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

4. Durchführung und Organisation von Veranstaltungen

4.1 Der Auftraggeber stellt Steilpass auch ohne dessen besondere Aufforderung die notwendigen Gegenstände und Hilfsmittel zur Verfügung und sichert die notwendigen Arbeitsbedingungen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Steilpass alle für die Ausführung der Vertragsleistung notwendigen Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellt, Informationen erteilt und weitergeleitet werden und Steilpass von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung der Vertragsleistung von Bedeutung sein können.

4.2 Liefergegenstände (wie z.B. give aways, Banner, Technik etc.) reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wenn nicht anders vereinbart. Sofern keine besondere Vereinbarung vorliegt, bestimmt Steilpass den Verlauf nach eigenem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung und wählt den nach seiner Meinung geeignetsten Weg.

4.3 Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Auftraggeber zu tragen hat, ist Steilpass berechtigt aber nicht verpflichtet.

4.4 Steilpass weist den Auftraggeber darauf hin, dass die Versicherungen, die Steilpass für die Aufgaben und Inhalte des Vertrages abschließt, in Einzelpositionen auch Selbstbehalte enthalten. Diese Selbstbehalte werden im Schadensfall gesondert berechnet.

4.5 Schadensansprüche nach dem Produktionshaftgesetz bleiben unberührt.

4.6 Gegenstände die zur Leistungserbringung von Steilpass erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von Steilpass angegebenen Ort angeliefert werden. Die Rücklieferung dieser Gegenstände erfolg unfrei ab Einsatzort.

4.7 Etwaige Transportschäden sind Steilpass unverzüglich anzuzeigen. Eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an den Kunden abgetreten.

5. Haftung

5.1 Wird die Durchführung der Vertragsleistung aus Gründen ganz oder teilweise vereitelt, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so behält Steilpass den Anspruch auf das vereinbarte Honorar.

5.2 Wird die Durchführung der Vertragsleistung aus Gründen vereitelt, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, so behält Steilpass den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Honoraranteile gemäß Zahlungsplan/Zeiterfassung. Für die Leistungen von Steilpass, die nach der zuletzt fällig gewordenen Rate gemäß Zahlungsplan/Zeiterfassung erbracht wurden, steht Steilpass ein dieser Leistung entsprechender Honoraranteil zu.

5.3 Für Beschädigungen an Personen oder Sachen, die von Mitarbeitern von Steilpass verursacht worden sind, haftet Steilpass nur bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Ansprüche des Auftraggebers, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Ansprüche auf Schadenersatz aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn Steilpass die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

5.4 Für termin- und qualitätsgerechte Ausführung haftet Steilpass nur, wenn der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen insbesondere derjenigen zur fristgerechten Zahlung, ordnungsgemäß nachgekommen ist.

5.5 Soweit Steilpass in Erfüllung des Vertrages im Namen des Kunden Verträge mit Dritten abschließt, beschränkt sich die auftragsgemäße Tätigkeit auf die Auswahl des betreffenden Vertragspartners und den Abschluss des entsprechenden Vertrages unter Wahrung der in diesem Vertrag gesetzten Grenzen. Steilpass ist insbesondere nicht verpflichtet, die Durchführung solcher Verträge selbst zu überwachen. Derart von Steilpass beauftragte Dritte sind im Verhältnis von Steilpass zum Kunden nicht Erfüllungsgehilfen von Steilpass.

5.6 Für Schäden, die durch unvorhersehbare Entwicklungen der Wirtschaftslage oder sonstige Ereignisse oder in Person des Auftraggebers begründet sind, übernimmt Steilpass keine Haftung.

5.7 Das Wetterrisiko trägt der Auftraggeber.

5.8 Die vorstehenden Beschränkungen der Haftung gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungsgehilfen von Steilpass.

6. Schutzrechte

6.1 Die skizzierten Ideen, Konzepte, Grafiken, Vertragswerke, Bewertungssysteme bleiben geistiges Eigentum von Steilpass.

Eine weitergehende Nutzung, die Weitergabe an Dritte, eine teilweise oder komplette Realisierung bedarf der Zustimmung von Steilpass. Der Auftraggeber ist zur Nutzung der Konzepte, Entwürfe, Grafiken usw. von Steilpass nur für die nach dem Vertrag vorgesehenen eigenen Zwecke berechtigt, Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Steilpass zulässig. Wünscht der Auftraggeber eine darüber hinausgehende Verwendung, muss er sich mit Steilpass über den Verwendungsbereich und eine zusätzliche Honorierung einigen. Zur Ausführung von Konzept/Entwurfsarbeiten ist, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, nur Steilpass berechtigt. Werden Konzepte/Ideen/etc. nicht entsprechend verwertet, ist Steilpass berechtigt deren Inhalte für andere Zwecke einzusetzen.

6.2 Die Künstlersozialabgaben auf Entgelte (z.B. Gagen, Honorare, Tantiemen) die bei Beauftragung von Dritten (Künstler, Grafiker etc.) von Steilpass an die Künstlersozialkasse (KSK) abgeführt werden müssen, werden dem Auftraggeber gemäß dem aktuell geltenden Prozentsatz der KSK in Rechnung gestellt. Für den Fall einer späteren Wertstellung der Gebühren durch die KSK, die zum Auftragszeitpunkt noch nicht ersichtlich waren, kann eine nachträgliche Berechnung dieser KSK-pflichtigen Beträge von Steilpass an den Auftraggeber erfolgen.

6.3 Die Vergütung deckt generell die Verwertungsbereiche im nationalen Bereich ab. Sollten die von Steilpass ausgearbeiteten Konzepte etc. von anderen Ländergesellschaften (international) ganz oder teilweise genutzt werden, so muss sich der Auftraggeber mit Steilpass über den Verwendungsbereich und eine zusätzliche Honorierung einigen.

6.4 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, keinem Dritten Auskunft über das vereinbarte Honorar zu geben. Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, Pressemitteilungen herauszugeben. Steilpass ist in Publikation auf Verlangen als Urheber und durchführende Agentur namentlich zu nennen. Ebenso ist Steilpass berechtigt, die Produktion auf Bild- und Tonträgern jeder Art zu dokumentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Fotoaufnahmen, sowie sonstige technische Reproduktionen zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken zu verbreiten oder zu veröffentlichen ohne Einschränkungen des räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereiches. Steilpass behält sich ein Einspruchsrecht für eine über den Vertrag hinausgehende Nutzung und Verbreitung von Bild- und Tonträgern jeder Art durch den Kunden oder durch Dritte vor.

7. Vergütung und Zahlungsbedingungen

7.1 Steilpass erhält vom Auftraggeber ein Honorar in Höhe der Summe gemäß der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

7.2 Steilpass erstellt eine ordnungsgemäße Abrechnung. Alle Preise für Agenturleistungen verstehen sich rein netto, beim Engagement von Künstlern über die Agentur zzgl. Künstlersozialabgabe auf Künstlerhonorare gemäß dem von der Künstlersozialkasse festgelegten Sätzen und dem gesetzlichen, in der BRD abzuführenden Mehrwertsteuersatz, auch wenn dies im Einzelfall nicht gesondert vorgesehen sein sollte.

Sollte eine Mehrwertsteuer an eine staatliche Organisation abzuführen sein, so hat Steilpass Anspruch auf Zahlung dieser Steuer. Skonto wird nicht gewährt.

Der Gesamtbetrag ist – falls nicht anders vereinbart – fristgerecht und grundsätzlich bargeldlos zahlbar ohne Abzüge:

  • 25 % der Auftragssumme bei Vertragsschluss
  • 50 % der Auftragssumme bei Projektbeginn
  • 25 % der Auftragssumme nach Beendigung des Projektes
  • ein Ausgleich der tatsächlichen angefallenen Mehr- oder Minderkosten erfolgt nach der Endabrechnung.

7.3 Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.

7.4 Flüge erfolgen in der Economy Class. Bahnreisen erfolgen in der 2. Klasse. Fahrten mit dem PKW werden mit 0,50 €/ km berechnet. Leistungen die nicht in der Leistungsbeschreibung erfasst sind, sind auch dann zusätzlich vom Kunden zu vergüten, wenn Steilpass nicht auf Leistungen Dritter zurückgreift, sondern die jeweilige Leistung durch eigene Mitarbeiter ausführen lässt. Steilpass ist berechtigt, Arbeiten, die Steilpass nicht im Namen und für Rechnung des Kunden an Dritte vergeben kann, durch eigene Mitarbeiter auszuführen und alsdann gesondert mit dem Kunden abzurechnen.

7.5 Steilpass ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Mahngebühren und bankübliche Verzugszinsen zu berechnen. Eventuell entstehende GEMA Gebühren, sowie Energie und Wasser- und Abfallkosten werden vom Kunden übernommen.

7.6 Bezüglich der Ausführungen von Aufträgen nach vom Auftraggeber vorgegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Dienstleistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Steilpass ist jedoch nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber zur Leistungserbringung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Steilpass von allen etwaigen Schadensansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und, soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten.

8. Kündigung

8.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt das Vertragsverhältnis ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen. Sind gemäß der Vereinbarung gesonderte Kündigungsfristen vereinbart, so gelten die aus der gesonderten Vereinbarung.

8.2 Nimmt der Auftraggeber trotz Fertigstellungserklärung die Dienstleistungen von Steilpass nicht entgegen oder kommt seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so wird Steilpass nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von seiner Leistungsverpflichtung frei und kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

8.3 Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann Steilpass den Wert der bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Dienstleistungen sowie bis 30%des Wertes der noch nicht erbrachten Dienstleistung verlangen, es sei denn der Auftraggeber weist nach, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt Steilpass vorbehalten.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen und wechselseitig schriftlich bestätigt wurden.

9.2 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen.

Die unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages entspricht.

9.3 Diese Vereinbarung und das gesamte Rechtverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlich Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit diesem Vertrag in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, ist soweit zulässig – das Amtsgericht bzw. das Landgericht Stuttgart, unabhängig davon, wer von beiden Vertragsparteien Klage erhebt.

Gez.
Steilpass
Jens Leonhäuser

Hohnerstr. 23
70469 Stuttgart